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Wählerverzeichnis

Um in Meerbusch wählen zu können, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

  • Wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürger wurden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn sie am Stichtag (28. April 2024) in Meerbusch mit der einzigen oder der Hauptwohnung gemeldet waren.
  • Wahlberechtigte Unionsbürger mit Hauptwohnung in Meerbusch werden auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen. (Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn Sie bereits bei der letzten Europawahl im Wählerverzeichnis eingetragen und nicht zwischenzeitlich aus Deutschland verzogen waren. Wenn Sie nicht sicher sind, erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Wahlamt.)

Wahlbenachrichtigung

Wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie bis spätestens 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Sollten Sie bis zu diesem Termin keine Benachrichtigung erhalten haben, obwohl Sie wahlberechtigt sind, setzen Sie sich zur Klärung möglichst schnell mit dem Wahlamt in Verbindung.

Wohnungswechsel

Wenn Sie nach dem 28. April 2024 umziehen oder aus einer anderen Gemeinde zuziehen, bleiben Sie im bisherigen Wählerverzeichnis eingetragen. Sie können dort, wo Sie eingetragen sind, persönlich wählen oder Briefwahl beantragen.

Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde können Sie sich alternativ bis zum 19. Mai 2024 auf Antrag in das hiesige Wählerverzeichnis eintragen lassen. Bei der Anmeldung im Bürgerbüro erhalten Sie hierzu ausführliche Informationen.

Bei Wochnungswechsel nach dem 19. Mai 2024 werden die Wählerverzeichnisse nicht mehr geändert.

Kontakt zum Wahlamt

Telefon: 02150 - 916 111
Telefax: 02150 - 916 39 111

E-Mail: wahlamt(at)meerbusch.de