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Informationen für Unionsbürger

Hinweis:

Die Antragsfrist läuft mit dem 19. Mai 2024 ab. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Anträgen, die verspätet eingehen, kann nicht mehr entsprochen werden.

Wenn Sie als wahlberechtigter Unionsbürger in Meerbusch mit Hauptwohnung gemeldet sind, können Sie hier wählen, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Sie wurden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie bereits bei der letzten Europawahl auf Antrag eingetragen und nicht zwischenzeitlich ins Ausland verzogen waren. Wenn Sie nicht sicher sind, wenden Sie sich zur Klärung rechtzeitig an das Wahlamt.

Alle anderen Unionsbürger werden nur auf förmlichen Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 im Original beim Wahlamt eingegangen sein.

Bitte beachten Sie:

  • Sie dürfen nur einmal wählen. Wenn Sie im hiesigen Wählerverzeichnis eingetragen sind, ist die Wahl in Ihrem Heimatland nicht möglich. Es erfolgt eine Kontrollmitteilung der Bundeswahlleiterin an Ihre Heimatbehörde.
  • Wenn Sie von Amts wegen ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden, jedoch in Ihrem Heimatland wählen möchten, müssen Sie einen förmlichen Antrag stellen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 im Original beim Wahlamt eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.

Weitere Informationen

Weitere und ausführliche Informationen finden Sie auf der Website der Bundeswahlleiterin.

Kontakt zum Wahlamt

Telefon: 02150 - 916 111
Telefax: 02150 - 916 39 111

E-Mail: wahlamt(at)meerbusch.de