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Straßenreinigung und Winterdienst: Ihre Fragen, unsere Antworten
Wann erfolgt die maschinelle Fahrbahnreinigung?
Die Straßen sind nach ihrer Verkehrsbedeutung in verschiedene Kategorien eingeteilt, die in unterschiedlichen Abständen maschinell oder von Hand gereinigt werden. Die maschinelle Fahrbahnreinigung durch die Stadt erfolgt je nach Verkehrsbedeutung in einigen Straßen 14-täglich, in anderen wöchentlich. Die Fußgängerzonen werden zweimal wöchentlich gereinigt. Zusätzlich erfolgt eine 4-wöchentliche Nachreinigung von Hand an Parkstreifen, Parkmarkierungen auf der Fahrbahn, Verkehrsinseln, Baumscheiben oder Blumenkübeln auf der Fahrbahn sowie an Bushaltestellen. Für viele Anliegerstraßen wurde die Reinigungspflicht komplett von der Stadt auf die Anlieger übertragen.
Die maschinelle Fahrbahnreinigung wird nach folgendem Kehrplan ab 6.00 Uhr begonnen:
montags: Büderich (westlich der L137 außer Meererbusch), Strümp, Langst-Kierst, Nierst und Ilverich.
dienstags: Osterath
mittwochs: Büderich (östlich der L137 und Meererbusch)
donnerstags: Lank-Latum und Ossum-Bösinghoven
Wenn Sie genau wissen möchten, ob bzw. an welchen Tagen ''Ihre'' Straße gereinigt wird, hilft Ihnen das Straßenreinigungsverzeichnis.
Der Reinigungstag kann sich durch Feiertage verschieben. Bei starker Verschmutzung durch Laub, Blüten oder Baumfrüchte sowie bei übermäßigem Wildkrautbewuchs erfolgen Sondereinsätze.
Welche Pflichten habe ich als Anlieger?
Den Anliegern obliegt im gesamten Stadtgebiet die Gehwegreinigung. Dazu gehört auch die Beseitigung von Wildkräutern und Laub und auch die Winterwartung. Gibt es in "Ihrer" Straße keine Gehwege, sind auch unbefestigte Seitenstreifen von Ihnen zu reinigen. Hier beschränkt sich die Reinigungspflicht aber auf die Beseitigung von "Fremdkörpern" (z. B. Abfällen). In Fußgängerzonen bedeutet Gehwegreinigung, dass ein 2 m breiter Streifen gekehrt bzw. gestreut werden muss, falls kein schmalerer Gehweg erkennbar abgesetzt ist. Sie sind i. d. R. auch zur Reinigung von Verbindungswegen verpflichtet. Auf das Vorhandensein eines Zugangs (z. B. Gartentor) vom Verbindungsweg aus kommt es dabei nicht an. Allein die Möglichkeit, einen solchen Zugang zu schaffen, reicht aus, um die Reinigungsverpflichtung zu begründen.
Anlieger und damit reinigungspflichtig sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke.
Beachten Sie hierbei auch die §§ 2, 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Meerbusch.
Wird das von mir zusammengekehrte Laub von der Stadt abgeholt?
Nein.
Alles Laub, das dort anfällt, wo ein Straßenanlieger reinigungspflichtig ist (d. h. in der Regel auf den Gehwegen und natürlich auf den Privatgrundstücken), muss auch vom Anlieger entsorgt werden. Ob es sich um Laub von städtischen Bäumen oder von Bäumen, die auf den Privatgrundstücken stehen, handelt, spielt dabei keine Rolle. Die Blätter müssen entweder kompostiert, über die Biotonne entsorgt oder in Säcke gefüllt und zum Wertstoffhof der Stadt Meerbusch in Strümp, Berta-Benz-Straße 10, zur Deponie oder Kompostierungsanlage gebracht werden. Auch bei der regelmäßigen kostenlosen Grünbündelsammlung der Stadt können Sie Laub in Säcken vor die Tür stellen. Die genauen Termine und Adressen können dem Umweltkalender entnommen werden, der einmal im Jahr von der Stadt herausgegeben wird.
In Straßen mit hohem Baumbestand reicht vor allem im Herbst ohnehin die turnusmäßige, wöchentliche oder 14-tägliche, Reinigung der Straße häufig nicht aus; Sonderreinigungen sind notwendig, damit es auf der Fahrbahn nicht zu Unfällen kommt.
Jedes Jahr im Herbst erhöht sich die Anzahl dieser Sondereinsätze für die Laubbeseitigung. Immer häufiger fegen Bürger das Laub, das sie auf ihren Privatgrundstücken und auf den Gehwegen zusammengetragen haben, einfach in den Rinnstein. Teilweise berichten die Mitarbeiter des von der Stadt mit der Straßenreinigung beauftragten Vertragsunternehmens Schönmackers und des städtischen Baubetriebshofes, dass von Anliegern „schubkarrenweise" Laub auf die Straße oder in die städtischen Beete gekippt wird. Dies ist nicht zulässig. Die Laubhaufen am Fahrbahnrand müssen von den städtischen Kehrmaschinen und Laubsaugern aufwändig entsorgt werden. Laubhaufen in der Rinne verhindern zudem den Wasserfluss und verstopfen die Straßensenken. Als Folge steigen die Straßenreinigungskosten und fallen letztendlich auch denen zur Last, die richtig entsorgen oder gar nicht an einer Straße mit vielen Bäumen wohnen.
Kann ich einen Antrag stellen, die Straße selbst zu reinigen?
Dies ist leider nicht möglich. In der Stadt Meerbusch werden alle Straßen maschinell gereinigt, in denen der Einsatz einer Fahrbahnkehrmaschine technisch möglich ist. Es ist beispielsweise darauf zu achten, dass eine ausreichende Wendemöglichkeit für die Kehrmaschine vorhanden ist und Baumscheiben o. ä. oder ein versetzter Straßenverlauf die Reinigung nicht behindern.
Muss ich auch dann Gebühren bezahlen, wenn die Rinne wegen parkender Fahrzeuge nicht gereinigt wird?
Leider ja. Es besteht verständlicherweise häufig Unzufriedenheit wegen parkender Fahrzeuge am Fahrbahnrand. Gerichtsurteile besagen jedoch, dass eine Gebührenermäßigung für einzelne Grundstückseigentümer, vor deren Grundstücken regelmäßig Fahrzeuge parken, ausgeschlossen bleibt. Die Verwaltung arbeitet diesbezüglich in Einzelfällen mit Hauswurfsendungen, in welchen die Betroffenen auf den Reinigungstag hingewiesen werden. Sollte eine Straße z. B. wegen parkender Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß gereinigt werden können, müssen die Grundstückseigentümer, vor deren Grundstücken die Fahrzeuge parken, in der Regel trotzdem Gebühren bezahlen. Maßgeblich für die Gebührenerhebung ist das Reinigungsergebnis der gesamten Straße, nicht die Reinigung vor dem jeweiligen Grundstück.
Warum werden für den Reinigungstag keine Haltverbote eingerichtet?
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hat bereits vor einigen Jahren eine Regelung durch zeitlich begrenzte Haltverbote abgelehnt. Eine solche Maßnahme verursache einen hohen kostenintensiven und das Stadtbild beeinflussenden Beschilderungsaufwand. Zudem sei wegen der sich dann ergebenden Überschneidungen mit den ohnehin schon zahlreichen Haltverboten eine verständliche Darstellung für die Verkehrsteilnehmer fast unmöglich; es sei daher von einem hohen Missachtungsgrad auszugehen.
Versucht die Stadt über die Einnahmen aus den Straßenreinigungsgebühren ihren Haushalt aufzubessern?
Nein. Die Straßenreinigungsgebühren dürfen die Kosten nicht übersteigen. In der Stadt Meerbusch betragen die Gebühren zurzeit nur ca. 80% der Kosten in der Annahme, dass die Straßen zu ca. 20% der Allgemeinheit dienen. Sofern aus den Gebühreneinnahmen, welchen eine entsprechende Gebührenkalkulation zugrunde liegt, ein Überschuss verbleibt, wird dieser den Gebührenpflichtigen innerhalb von 3 Jahren gutgeschrieben.
Wie ist der Winterdienst organisiert?
Für den Winterdienst sind die Straßen, die in der Reinigungspflicht der Stadt liegen, in Streu- und Räumstufen eingeteilt (rot = höchste Priorität, braun = niedrigste Priorität).
rot: Gefährliche und verkehrswichtige Stellen
blau: Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen
grün: Straßen zu Gewerbegebieten, Straßen mit Linien- oder Schulbusverkehr, Straßen mit besonderer Bedeutung für Rettungsfahrzeuge, Sonstige Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung Fußgängerzonen
braun (Räumdienst, Streudienst nur in klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen)): Sonstige Straßen einschließlich Tempo 30-Zonen
Wann und wie muss ich Schnee und Glätte beseitigen?
Soweit Ihnen die Straßenreinigung obliegt, sind Sie auch zum Winterdienst verpflichtet. In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis zum Morgen des darauffolgenden Tages, und zwar werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr zu beseitigen.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist in Meerbusch grundsätzlich verboten. Nur in besonders klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) oder an gefährlichen Stellen (z. B. Treppen, starkes Gefälle) dürfen Sie ausnahmsweise Salz verwenden. Als Alternative bieten sich abstumpfende Mittel wie z. B. Sand, Asche, Granulat oder Splitt an.
Beachten Sie hierbei auch die §§ 2, 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Meerbusch.
Was kostet die Straßenreinigung?
Der Anteil der Kosten für die Straßenreinigung, der in die Gebührenkalkulation eingebracht wird, beträgt zurzeit 80%. Die verbleibenden 20% werden aus dem städtischen Haushalt getragen (Allgemeininteresse). Die Gebührensätze werden jedes Jahr neu kalkuliert und stellen sich je nach Verkehrsbedeutung der Straße derzeit wie folgt dar:
Straßenkategorie |
Gebühr 2024 (pro Veranlagungsmeter und Jahr) |
---|---|
Anliegerstraßen (14-tägliche maschinelle Reinigung) |
1,81 € |
Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung (wöchentliche maschinelle Reinigung) |
3,82 € |
Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung (wöchentliche maschinelle Reinigung) |
3,51 € |
Fußgängerzonen (2x wöchentliche Reinigung von Hand) |
10,33 € |
Ansprechpartner?
Wenn Sie Fragen zur Durchführung der Straßenreinigung haben, z. B.:
- Wer muss reinigen?
- Wann wird gereinigt?
- Wie muss gereinigt werden?
oder allgemeine Informationen zum Thema Winterdienst benötigen, wenden Sie sich bitte an Frau Witt.
Informationen über die Kalkulation der Gebühren erhalten Sie von Frau Hartl.
Fragen zur Gebührenerhebung beantworten Ihnen für die Ortsteile
- Büderich: Frau Provenzano
- Osterath und Ossum-Bösinghoven: Herr Flade
- Lank-Latum, Langst-Kierst, Nierst, Ilverich und Strümp: Frau Müller