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Eingliederungshilfe

Kinder spielen mit Buchstabenklötzchen

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG - Sozialgesetzbuch Achtes Buch, nachfolgend SGB VIII) hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien, um die jungen Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen sowie Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen.

Nach den Bestimmungen des SGB VIII ist die Jugendhilfe zuständig für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen; diese ist in § 35a SGB VIII  (Kinder und Jugendliche) und § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII (junge Volljährige) geregelt.
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Die Eltern stellen für ihr minderjähriges Kind einen formlosen Antrag auf Kostenübernahme z.B. einer Integrationsassistenz oder einer Autismustherapie. Nach Klärung der Antragsvoraussetzungen durch eine gutachterliche Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychotherapie werden Eltern, Schulen, Schulamt / Bezirksregierung beteiligt, um den Antrag zu bearbeiten und über die Gewährung von Eingliederungshilfen zu entscheiden und eine geeignete Hilfemaßnahme zu finden.

Flyer Eingliederungshilfe