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Die Stadt als Straßenverkehrsbehörde

Die Stadt Meerbusch hat die örtliche Verkehrsabteilung im Fachbereich Straßen und Kanäle als eigenständige Straßenverkehrsbehörde integriert.
Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet über alle verkehrsregelnden Maßnahmen (Beschilderung, Markierung, Sperrgenehmigungen, Baustellenkoordinierung) im öffentlichen Straßenraum. Dazu gehört auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (z.B. zum Parken) und Erlaubnissen (z.B. Veranstaltungen auf öffentlicher Verkehrsfläche) nach der Straßenverkehrsordnung.

Vor jeder beabsichtigten Änderung ist ein nach der StVO vorgeschriebenes Anhörverfahren durchzuführen. Sowohl die Kreispolizeibehörde als auch der zuständige Straßenbaulastträger müssen zu den geplanten Maßnahmen eine Stellungnahme abgeben.

Für die Kreisstraße ist der Rhein-Kreis Neuss Straßenbaulastträger. Für die Landesstraße ist es der Landesbetrieb Straßenbau NRW. Für die stadteigenen Straßen ist es der Fachbereich 5, Straßen und Kanäle der Stadt Meerbusch zuständig.

Anwendung der Straßenverkehrsordnung

Für jede Maßnahme, die in den Straßenverkehr eingreift bildet die Straßenverkehrsordnung (StVO) die Grundlage. Die Maßnahmen, wie z.B. Beschilderung oder Baustellen müssen angeordnet werden. Die Anordnung bildet die schriftliche Grundlage für Verkehrsmaßnahmen. Nach dieser sind Verkehrszeichen aufzustellen und Baustellen einzurichten. Baufirmen erhalten hierzu Regelpläne oder Verkehrszeichenpläne, welche Absperrmaßnahmen zu treffen sind.

Vor jeder Anordnung ist ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, in dem der Straßenbaulastträger und die Polizei angehört werden. Die Umsetzung einer Maßnahme bleibt jedoch immer im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde.

Grundlage hierfür bildet § 45 StVO. In diesem Paragraphen ist geregelt, in welchen Fällen Verkehrszeichen aufgestellt werden und welche Voraussetzungen dabei erfüllt sein müssen:

Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jeder Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit unter anderem insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko von Verkehrsbeeinträchtigungen erheblich übersteigt.
Der Tatbestand wird im Verwaltungsverfahren geprüft. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass Verkehrszeichen keine bestehende gesetzliche Regelung wiedergeben dürfen. Darüber hinaus ist die Verkehrssituation, die Beschaffenheit der Strecke und die Verkehrsverhältnisse (Verkehrsstärke, Unfallzahlen, Geschwindigkeitsmessungen) heranzuziehen. Die Anordnung von Verkehrszeichen liegt jedoch im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist hierbei zu berücksichtigen.

Sparsamer Umgang mit Verkehrsspiegeln

Welcher Autofahrer kennt diese Situation nicht? Man möchte aus einer Straße oder eine Grundstückszufahrt in eine andere Straße einbiegen und die Sicht ist dabei eingeschränkt. Aus Sorge, einem anderen Verkehrsteilnehme die Vorfahrt zu nehmen oder sogar einen Unfall zu verursachen, werden technische Hilfsmittel gewünscht, um die Sichtverhältnisse an solchen Stellen zu verbessern.

Hierbei kommt oftmals der Verkehrsspiegel ins Gespräch. Dabei handelt es sich um gewölbte Spiegel, die gegenüber einer einmündenden Straße angebracht werden, um bessere Sichtverhältnisse zu schaffen.
Jedoch ist dieser Art der Sichtverbesserung bei den Straßenverkehrsbehörden, Baulastträgern und der Kreispolizeibehörde umstritten.

Verkehrsspiegel sind keine Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung und können daher nicht von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Eine Entscheidung wird über den Baulastträger, also dem Eigentümer der Straße gefällt. In den meisten Fällen, werde Anträge für Verkehrsspiegel jedoch abgelehnt. Dies hat jedoch unterschiedliche Gründe.

In erster Linie gelten für die Verkehrsteilnehmer die Verhaltensvorschriften nach der Straßenverkehrsordnung: Nach § 8 der StVO darf man sich bei unübersichtlichen Straßenstellen vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis die Übersicht gegeben ist. Auch bei Grundstücksausfahrten ist in § 10 StVO klar geregelt, dass man sich erforderlichenfalls einweisen lassen muss, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
Grundsätzlich ist hier § 1 StVO zu nennen, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert.
Wer am Straßenverkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Technische Hilfsmittel wie Verkehrsspiegel sind in erster Linie sparsam einzusetzen und das an Stellen, an denen tatsächlich keine gute Übersicht gegeben ist. Bei Grundstückszufahrten muss sich jeder selbst vergewissern, dass die Ausfahrt frei ist. Hierbei ist es jedoch auch nicht verboten, Spiegel auf seiner eigenen Fläche aufzustellen.

Verkehrsspiegel mögen auf den ersten Blick das Einfahren in eine Straße vereinfachen, jedoch kann dies auch zu einer falschen Sicherheit führen:

Denn die konkave Wölbung gibt nicht die tatsächliche Entfernung und Geschwindigkeit der anderen Verkehrsteilnehmer wieder und die Funktion des Spiegels kann bei Witterungseinflüssen stark eingeschränkt werden.

„Ein Verkehrsspiegel täuscht eine falsche Sicherheit vor. Die Erfahrung zeigt, dass die Nachteile eines solchen Spiegels überwiegen: Sie zeigen ein verkleinertes Bild, täuschen damit bei der Geschwindigkeit und Einschätzung der Entfernung und es entstehen tote Winkel. Gerade tote Winkel sind gefährlich für Radfahrerinnen und Radfahrer. Und: Verkehrsspiegel können beschlagen, vereisen und bei tief sehender Sonne blenden.“ (Quelle: Bezirksstadtrat Martin Lambert der Abteilung Stadtentwicklung, Ordnung, Umwelt und Gewerbe des Bezirks Berlin-Reinickendorf in einer Pressemitteilung vom 26.11.2012).

Außerdem könne ein Verkehrsspiegel auch dazu verleiten, zügig aus einer Einmündung oder Ausfahrt fahren zu wollen, wodurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten.

Im Einzelfall wird über die Einrichtung eines Verkehrsspiegels entschieden, wenn dieser tatsächlich zur Verbesserung einer Verkehrssituation beitragen kann. Grundstücksausfahrten können hier jedoch grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Hier handelt jeder Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich und ist immer verpflichtet, sich über die Verkehrssituation zu informieren.