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Grundsteuer-Reform: Stadt Meerbusch ruft zur Abgabe auf
Bürgermeister Christian Bommers appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, dies jetzt nachzuholen.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Ende Februar haben die Finanzämter begonnen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, an die Abgabe zu erinnern.
Sollten Sie bereits abgegeben, aber dennoch ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Die Finanzämter unterstützen mit einem ausführlichen Online-Angebot unter www.grundsteuer.nrw.de. Dort gibt es alle wichtigen Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen für die Abgabe der Erklärung mit ELSTER. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. die Gemarkung, der Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Zudem ist dort ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen zu finden.
Für individuelle Rückfragen steht die Grundsteuer-Hotline Montag bis Freitag, in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr, zur Verfügung. Die Hotline des Finanzamts Neuss ist unter der Rufnummer (02131) 6656 – 1959 zu erreichen.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts und zum weiteren Ablauf wissen müssen:
- Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Grundsteuererklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:
- unbebaute Grundstücke
- Wohngrundstücke (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, wie z. B. die klassische Eigentumswohnung)
- Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)
- Die Frist zur Abgabe der Erklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Es kann aber weiterhin noch abgegeben werden.
- Ende Februar hat die Finanzverwaltung begonnen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben haben, an die Abgabe zu erinnern. Sollten Sie der Meinung sein, die Erklärung bereits abgegeben zu haben, melden Sie sich bitte dennoch bei ihrem Finanzamt.
- Wird die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auch nach einer Schätzung vom Finanzamt, besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Möglichkeiten der Abgabe:
- Online mit ELSTER: www.elster.de
- Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
- Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.
Serviceangebote der Finanzverwaltung:
- Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal: www.grundsteuer.nrw.de
- Erklär-Videos auf YouTube: www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW
- Grundsteuer-Hotline unter (02131) 6656 - 1959 (Mo.-Fr. 9 bis 13 Uhr)
- Grundsteuerportal (Geodatenportal): www.grundsteuer-geodaten.nrw.de
Allgemeines
Die Grundsteuer ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (bebauter und unbebauter Grundbesitz). Die an die Stadt Meerbusch zu zahlende Grundsteuer errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
Grundsteuermessbetrag
Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt.
Das Finanzamt stellt hier auch fest, wer Steuerschuldner und ab wann das Objekt zu besteuern ist.
Die Stadt Meerbusch ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden.
Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer sind daher bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat.
Das Finanzamt erreichen Sie unter folgender Anschrift
Finanzamt Neuss
Hammfelddamm 9
41460 Neuss
Telefon: 02131 / 66 56-0
Telefax: 0800 / 100 926 751 22
Hebesatz
Hebesatz:
Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Meerbusch für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt.
Er beträgt:
- für die Grundsteuer A 250 v.H. (seit 2012)
- für die Grundsteuer B 480 v.H. (seit 2022)
Adresse
Service Finanzen
Hochstraße 1
40670 Meerbusch
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag und Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
(Dienstag- und Donnerstagnachmittag keine Sprechzeit)
Ansprechpartner für den Stadtteil Büderich
- Provenzano, Melanie
- Tel.: 02159 - 916 446 Fax: 02159 - 916 39 446 E-Mail: melanie.provenzano@meerbusch.de
Ansprechpartner für die Stadtteile Osterath und Ossum-Bösinghoven
- Flade, Rainer
- Tel.: 02159 - 916 402 Fax: 02159 - 916 39 402 E-Mail: rainer.flade@meerbusch.de
Ansprechpartner für Strümp und alle übrigen Stadtteile
- Müller, Nadeshda
- Tel.: 02159 - 916 449 Fax: 02159 - 916 39 449 E-Mail: nadeshda.mueller@meerbusch.de