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Neue Corona-Schutzverordnung seit dem 1. Oktober in Kraft

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Seit dem 1. Oktober gilt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW.

Seit dem 1. Oktober gilt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Grafik: getty images

Am Freitag, 1. Oktober, tritt die neue Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die „3G-Regel“ – also geimpft, genesen und getestet - gilt weiterhin. In einigen Bereichen gibt es Lockerungen. Die Corona-Schutzverordnung gilt vorerst bis zum 29. Oktober 2021.

PCR- und Antigen-Schnelltests

So können Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen und Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz (dazu gehören auch Hochzeitsfeiern) neben einem negativen PCR-Test (max. 48 Stunden alt), auch mit einem negativen Schnelltest besucht werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.

Ein negativer Antigen-Schnelltest gilt auch weiterhin in diesen Fällen:  

  • Veranstaltungen in Innenräumen
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (mit mehr als 2.500 Personen)
  • touristische Busreisen (Testpflicht für nicht immunisierte Personen bei Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen)
  • Kinder- und Jugend sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (Testpflicht für nicht immunisierte Personen bei Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen; hier ist ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest möglich)
  • betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (im Sinne der §§ 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

Kinder im schulpflichtigen Alter gelten als getestet (ab 16 Jahre ist der Schülerausweis oder die Bescheinigung der Schule vorzulegen). In den Ferien gilt diese Regelung nicht, dann ist ein entsprechender Test erforderlich. Kinder unter 6 Jahren benötigen keine Nachweise.
 

Geimpft und Genesen

Eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung ersetzt den Nachweis eines negativen Testergebnisses. Dabei muss die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen. Eine nachgewiesene Infektion mit dem Corona-Virus muss mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen.
 

Nachweise für Geimpfte, Genesene und Getestete sowie deren Kontrolle

Neben den entsprechenden Nachweisen muss auch ein gültiger Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) im Original vorgelegt werden.
Veranstalter sind verpflichtet, die einzelnen Nachweise zu kontrollieren.


Maskenpflicht

Für alle Personen, also auch für Geimpfte und Genesene, besteht unabhängig von Inzidenzwerten in bestimmten Bereichen die Pflicht zum Tragen (mindestens) einer medizinischen Maske.

Dies gilt:

  • im öffentlichen Personennahverkehr

  • im Handel

  • in Innenräumen mit Publikumsverkehr

  • für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

Bislang galt, dass in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern sowie bei Sport-, Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern das Tragen einer Maske erforderlich war. Diese Pflicht fällt weg.

Trotzdem wird weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, typischerweise ist das insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen der Fall.
 

Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie mehr vorgeschrieben

In der Innengastronomie sind keine besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen mehr zwingend erforderlich. Vielmehr werden die Einhaltung des Abstands oder Trennwände lediglich empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes.

"Bürgertests" ab 11. Oktober kostenpflichtig

Ab dem 11. Oktober entfällt das Angebot der kostenlosen Bürgertests. Diese sind, bis auf einige Ausnahmen, kostenpflichtig. Für Schülerinnen und Schüler während der Ferien bleiben die Tests kostenlos, ebenso für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.


Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist im Internet unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden.