WISSENSWERTES FÜR WAHLBERECHTIGTE
Am Sonntag, dem 14. September 2025 sind die wahlberechtigten Meerbuscher Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, an der Kommunalwahl teilzunehmen.
Wahlberechtigt sind alle Meerbuscher Bürger/innen, die am Wahltag
Deutsche oder EU-Bürger/innen sind,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl (29. August 2025) ihren Hauptwohnsitz in Meerbusch haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bitte beachten Sie: Ihr Wahlrecht können Sie nur dann in Meerbusch ausüben, wenn Sie hier im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein für den Rhein-Kreis Neuss haben (siehe Briefwahl).
Um in Meerbusch wählen zu können, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
- Wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürger wurden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn sie am Stichtag (3. August 2025) in Meerbusch mit der einzigen oder der Hauptwohnung gemeldet waren.
- Wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürger, die sich gewöhnlich und am Stichtag, dem 03. August 2025, in Meerbusch aufhalten oder gehalten haben, ohne eine Wohnung zur Verfügung zu haben, können bis zum 24. August 2025 auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.
- Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, können bis zum 29. August 2025 einen Antrag zur Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen.
Der Antrag auf Eintragung ist beim Wahlamt schriftlich oder zur Niederschrift zu den Öffnungszeiten zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten (gewöhnliche Unterkunft oder Aufenthaltsort) enthalten und persönlich sowie handschriftlich unterzeichnet sein.
Die Wahlbenachrichtigungen werden den Wahlberechtigten automatisch in der Zeit vom 4. bis spätestens 24. August 2025 zugestellt. Sind Sie wahlberechtigt und haben keine Wahlbenachrichtigung im obigen Zeitraum erhalten, melden Sie sich bitte umgehend - gerne telefonisch (Hotline: 02150 - 916 111) - beim Wahlamt.
In der Wahlbenachrichtigung finden Sie unter anderem die Anschrift Ihres Wahlraums, in dem Sie am Wahlsonntag Ihre Stimme abgeben können, und ob dieser barrierefrei ist.
Sind Sie wahlberechtigt und irrtümlich nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden, so können Sie in der Zeit vom 25. bis 29. August 2025 Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen und schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlamt einen auf Eintragung gerichteten Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben. Die erforderlichen Beweismittel sind im Zweifel beizubringen.
Anmeldung:
Wenn Sie bis zum 29. August 2025 aus einer anderen Gemeinde zuziehen, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt Meerbusch für die Kommunalwahl eingetragen. Das Wahlamt informiert Sie schriftlich über Ihren Wahlbezirk und Ihr Wahllokal. An Ihrem Wohnort schon abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig. Für Ihren neuen Wahlbezirk können Sie erneut Briefwahlunterlagen beantragen.
Bei einem Zuzug nach dem 29. August 2025 aus einer anderen Gemeinde innerhalb des Rhein-Kreises Neuss werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt Meerbusch eingetragen. In diesem Fall behalten Sie das Wahlrecht für die Wahl der Landrätin/des Landrates und der Vertretung des Rhein-Kreises Neuss. Ihre am vorigen Wohnort abgegebene Briefwahlstimmen für die Kommunalwahl werden ungültig.
Bei einem Zuzug nach dem 29. August 2025 aus einer anderen Gemeinde außerhalb des Rhein-Kreises Neuss steht Ihnen in Meerbusch/Rhein-Kreis Neuss kein Wahlrecht für die Kommunalwahl 2025 zu.
Ummeldung:
Sollten Sie bis zum 29. August 2025 innerhalb der Stadt Meerbusch umziehen und Ihre Wohnung in einem anderen Wahlbezirk liegen, werden Sie in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wahlbezirks eingetragen und sind dort nunmehr für die Kommunalwahl wahlberechtigt. Das Wahlamt informiert Sie schriftlich über Ihren Wahlbezirk und Ihr Wahllokal. Schon eingereichte Briefwahlunterlagen aus dem alten Wahlbezirk werden ungültig. Für Ihren neuen Wahlbezirk können Sie erneut Briefwahlunterlagen beantragen.
Ein Umzug nach dem 29. August 2025 innerhalb der Stadt Meerbusch führt dazu, dass Sie in Ihrem bisherigen Wahlbezirk wahlberechtigt bleiben. Abgegebene Briefwahlunterlagen behalten Ihre Gültigkeit.
Wegzug:
Bei einem Wegzug vor dem Wahltermin am 14.09.2025 aus Meerbusch werden Sie von Amtswegen gestrichen und ggf. eingesandte Briefwahlunterlagen werden ungültig.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auch bei Ihrer Anmeldung im Bürgerbüro.
Wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie Ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Dazu müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Mit dem Wahlschein können Sie entweder in einem Stimmbezirk Ihres Wahlbezirks oder durch Briefwahl wählen. Dem Wahlschein werden die Briefwahlunterlagen automatisch beigefügt.
Eine Wahlbenachrichtigung ist kein Wahlschein.
Sie haben ab dem 04. August 2025 folgende Möglichkeiten:
bis zum 10. September 2025, 12 Uhr: (wegen der Postlaufzeit nicht länger zu empfehlen)
- Sie nutzen den Online-Briefwahlantrag (schnellste Bearbeitung)
- Sie beantragen den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen per Fax oder per E-Mail an das Wahlamt. Geben Sie Ihren Familiennamen und Ihren Vornamen, Ihre Hauptwohnung, Ihr Geburtsdatum und gegebenenfalls eine abweichende Versandanschrift an.
- Sie füllen die Rückseite der Wahlbenachrichtigung aus und senden sie an das Wahlamt. Bitte frankieren Sie Ihren Brief ausreichend. Rückporto brauchen Sie nicht beizufügen.
bis zum 12. September 2025, 15 Uhr:
- Sie besuchen uns im Wahlamt. (Achtung, Ausschlussfrist: Nach 15 Uhr ist die Ausstellung von Wahlscheinen nicht mehr möglich.)
- Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Wenn Sie möchten, können Sie direkt Ihren Stimmzettel kennzeichnen und den Wahlbrief in die Urne werfen. Wenn Sie jemand anderen mit der Abholung beauftragen oder die Unterlagen für jemand anderen abholen, benötigen wir eine schriftliche Vollmacht.
Bitte beachten Sie:
- Telefonische Antragstellung ist nach der Kommunalwahlordnung unzulässig.
- Denken Sie an die Postlaufzeiten. Ab dem 10. September 2025 wird die Beantragung per Post, Fax, E-Mail oder online nicht mehr empfohlen, weil eine rechtzeitige Bearbeitung und Zusendung fraglich wird.
- Wünschen Sie den Versand der Unterlagen an eine abweichende Anschrift, erhalten Sie zusätzlich eine gesetzlich vorgeschriebene Kontrollmitteilung an Ihre Wohnanschrift.
Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht zugestellt werden oder haben Sie ihn verloren, so kann Ihnen bis spätestens am Samstag, 13. September 2025, 12 Uhr, nach einer entsprechenden schriftlichen Versicherung Ihrerseits, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Achtung: Die Versicherung muss im Original und mit Ihrer händischer Unterschrift dem Wahlamt rechtzeitig zugehen. Sinnvollerweise stellen Sie den Antrag persönlich vor Ort im Wahlamt.
Sie sind nicht sicher in welchem Wahllokal Sie Ihre Stimme abgeben dürfen? Mit dem Wahllokalfinder werden Sie fündig.
Geben Sie bitte Ihren korrekten Straßennahmen und Ihre Hausnummer ein. Die Hausnummer ist insoweit wichtig, weil einige wenige Straßen in unterschiedliche Wahlbezirke unterteilt wurden und die Hausnummer ausschlaggebend sein kann.
Als sehbehinderter bzw. blinder Wahlberechtigter können Sie ein Wahlhilfepaket zur Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen vom Blinden- und sehbehindertenverein Nordrhein e.V. (BSVW) anfordern unter der Telefonnummer 02159 / 9655-0 oder per Mail. Nähere Angaben über den Inhalt und die Anwendung erhalten Sie über die Homepage der Blinden- und sehbehindertenverein Westfalen e.V. (BSVW).
Über die Telefonnummer 0800 000 9671 können Sie sich die akustischen Stimmzettel zur Ihrem Wahlbezirk vorlesen lassen. Hierzu werden Sie gebeten, auf der Tastatur Ihres Telefons die Postleitzahl Ihres Wohnorts einzugeben. Danach gelangen Sie zu Ihrer Stadt und nach Eingabe der Stimmbezirksnummer, welche auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, können Sie bereits die Inhalte der Stimmzettel für Ihre Wahl anhören.
Die Stimmbezirksnummer entnehmen Sie Ihrer Wahlbenachrichtigung; sollten Ihnen diese nicht zugegangen sein, rufen Sie gerne in Ihrem Wahlamt an und lassen Sie sich diese mitteilen.
Der Wahlausschuss der Stadt Meerbusch hat in seiner Sitzung am Mittwoch, den 09. Juli 2025, alle eingereichten Wahlvorschläge für die bevorstehende Kommunalwahl zugelassen. Die Veröffentlichung erfolgte am 17. Juli 2025 im städtischen Amtsblatt, Nummer 14. Hierin finden Sie die zur Wahl stehenden Bürgermeisterkandidatinnen und - kandidaten sowie die antretenden Kandidatinnen und Kandidaten in Ihrem Wahlbezirk.
Die zugelassenen Wahlvorschläge für die Landrätin bzw. den Landrat sowie die Kandidatinnen und Kandidaten für den Kreistag in Ihrem Kreisbezirk finden Sie hier.
Ihren Wahl- und Kreisbezirk entnehmen Sie der Wahlbenachrichtigung.
Wahlamt
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Montag - Mittwoch: 13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:30 bis 18 Uhr
Adresse:
Wittenberger Straße 21
40668 Meerbusch
Bürgerhaus Lank, Raum S4
02150 - 916 39 111
wahlamt@meerbusch.de