WÄHLERVERZEICHNIS

Um in Meerbusch wählen zu können, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

  • Wahlberechtigte Deutsche wurden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn sie am Stichtag, dem 12. Januar 2025, in Meerbusch mit der einzigen oder der Hauptwohnung gemeldet waren.
  • Wahlberechtigte Deutsche, die sich gewöhnlich und am Stichtag, dem 12. Januar 2025, in Meerbusch aufhalten oder gehalten haben, ohne eine Wohnung zur Verfügung zu haben, können bis zum 05. September 2021 auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.
  • Auslandsdeutsche, die die Voraussetzungen erfüllen, können bis zum 02. Februar 2025 einen Antrag zur Eintragung ins Wählerverzeichnis bei ihrer ehemaligen Gemeinde stellen.

Der Antrag auf Eintragung ist beim Wahlamt schriftlich oder zur Niederschrift zu den Öffnungszeiten zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum , die Staatsangehörigkeit und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten (gewöhnliche Unterkunft oder Aufenthaltsort) enthalten und persönlich sowie handschriftlich unterzeichnet sein (nicht bei Auslandsdeutschen, siehe gesondertes Formular).

Wahlbenachrichtigung

Wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie bis spätestens 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Sollten Sie bis zu diesem Termin keine Benachrichtigung erhalten haben, obwohl Sie wahlberechtigt sind, setzen Sie sich bitte zur Klärung möglichst schnell mit dem Wahlamt in Verbindung.

Wohnungswechsel

In der Zeit vom 13. Januar bis 02. Februar 2025 gilt:

Ein Umzug innerhalb von Meerbusch führt zu keiner Änderung im Wählerverzeichnisses. Das bedeutet, dass Wahlberechtigte dem zum Stichtag festgelegten Wahlbezirk zugeordnet bleiben und auch im dortigen Wahllokal wählen gehen müssen. Die schon abgegebene Briefwahlstimmen bleiben gültig.

Ein Zuzug nach oder Wegzug aus Meerbusch führtnicht zur Eintragung oder Streichung im Wählerverzeichnis. In diesem Fall ist von Ihnen aktiv ein Antrag zu stellen. Nach Eintragung in der neuen Gemeinde erfolgt eine Rückmeldung an die Fortzugsgemeinde und die Streichung. Ihre vorher abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig. Für Ihren neuen Wahlbezirk können Sie erneut Briefwahlunterlagen beantragen. Für die Neuanmeldung eines Wahlberechtigten, die Verlegung der Hauptwohnung in eine andere Gemeinde oder die Rückkehr eines Wahlberechtigten aus dem Ausland gilt das Vorstehende entsprechend.

Ein Wegzug aus Deutschland in das Ausland tangiert das Wählerverzeichnis nicht. Der Wegzug im oben genannten Zeitraum zieht keinen Verlust des Wahlrechts für die anstehende Bundestagwahl nach sich.

 

In der Zeit vom 03. Februar bis 23. Februar 2025 gilt:

Das Wählerverzeichnis bleibt von jegliche Veränderung des Wohnsitzes unberührt. Die Wahlberechtigung bleibt bei der bisherigen Gemeinde bestehen und kann notfalls durch die Beantragung von Briefwahlunterlagen wahrgenommen werden.

Einemwahlberechtigten Auslandsrückkehrer wird bei nachgewiesenem Nichtverschulden der Antrags- oder Einspruchsfrist auch zu diesem Zeitpunkt ein Wahlschein erteilt.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auch bei Ihrer Anmeldung im Bürgerbüro.