AUSLANDSDEUTSCHE UND AUSLANDSRÜCKKEHRER
Die Briefwahlunterlagen können erst nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (12. Januar 2025) und dem Erhalt der Stimmzettel (vermutlich Ende 6. KW) versandt werden. Das Wahlamt hat keinen Einfluss auf die Länge der Postlaufzeiten; der Briefwahlunterlagen werden außerhalb der Europäischen Union mit der Luftpost versandt. Aufgrund des verkürzten Briefwahlzeitraums ist damit zu rechnen, dass nicht jeder Wähler im Ausland seine Wahlunterlagen rechtzeitig erhält bzw. zurücksenden kann.
Auslandsdeutsche
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Meerbusch stellen, sofern hier der letzte Wohnsitz gemeldet war. Andernfalls wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Gemeinde Ihres letzten Wohnsitzes.
Wahlberechtigt ist bei dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wer
- entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (Fall 1) oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist (Fall 2).
In Fall 1 muss der Antrag persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und postalisch im Original oder per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden (§ 54 BWG; § 18 Absatz 4, § 88 Absatz 3 BWO).
Im Fall 2 muss der Antrag ebenfalls persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend (§ 54 BWG; § 18 Absatz 5, § 88 Absatz 3 BWO).
Auslandsrückkehrer
Bei Ihrer Rückkehr aus dem Ausland sind verschiedene Formalitäten zu erfüllen, um Ihr Wahlrecht ausüben können:
Bei einer Rückkehr nach dem 23. November 2024, aber vor dem 12. Januar 2025, erfüllen Sie insoweit nicht die Dreimonatsfrist als Wahlberechtigungsvoraussetzung, können aber durch Versicherung an Eides statt gegenüber den Gemeinde den Nachweis Ihre Wahlberechtigung erbringen.
Ziehen Sie nach dem 12. Januar 2025, aber vor dem 02. Februar 2025, aus dem Ausland nach Deutschland, müssen Sie bei der Gemeinde des Zuzugsorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer stellen.
Haben Sie vor nach dem 02. Februar 2025, aber vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025, nach Deutschland zurückzukehren, beachten Sie bitte, dass Sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche bereits bis zum 21. Tag vor der Wahl, – also schon vor Ihrem Umzug nach Deutschland – bei der Gemeindebehörde der letzten gemeldeten Hauptwohnung in Deutschland stellen müssen.
Zwar besteht auch nach Ende der Antragsfrist die Möglichkeit an der Wahl teilzunehmen, jedoch nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt haben. Hierfür verwenden Sie das Antragsformular und nennen zusätzlich die Gründe, die zum unverschuldeten Versäumen der Antragsfrist geführt haben.
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