GESAMTABSCHLUSS
Nach § 116 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr ein Gesamtabschluss aufzustellen. Dieser soll – vergleichbar mit einem Konzernabschluss in der Privatwirtschaft – ein umfassendes Bild der finanziellen Lage der gesamten Kommune vermitteln. Der Gesamtabschluss umfasst die Gesamtergebnisrechnung, die Gesamtbilanz und den Gesamtanhang und wird durch einen Gesamtlagebericht ergänzt. Er bezieht sowohl die Kernverwaltung als auch die verselbständigten Aufgabenbereiche und Beteiligungen ein und ermöglicht damit eine einheitliche Sicht auf die wirtschaftliche Entwicklung der gesamten Stadt.
Die Stadt Meerbusch hat dieser Verpflichtung bis einschließlich des Haushaltsjahres 2016 entsprochen und regelmäßig Gesamtabschlüsse erstellt.
Seit einer Änderung der gesetzlichen Regelungen besteht jedoch gemäß § 116a GO NRW die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses zu verzichten. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Kommune stattdessen einen Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW erstellt, der eine hinreichende Information über die wirtschaftliche Lage der kommunalen Beteiligungen sicherstellt. Diese Möglichkeit ist insbesondere für Kommunen vorgesehen, deren Beteiligungsstruktur überschaubar ist und für die ein Gesamtabschluss mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Die Stadt macht seit dem Haushaltsjahr 2017 von dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung Gebrauch und erstellt jährlich einen Beteiligungsbericht. Dieser Bericht enthält eine strukturierte Übersicht über alle wesentlichen Beteiligungen der Stadt, stellt deren wirtschaftliche Entwicklung dar und dient sowohl der politischen Steuerung als auch der öffentlichen Transparenz.






