GRUNDSTEUER

Informationen zur neuen Grundsteuerreform 2025

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt (Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14). Nach Ansicht des Gerichts verstößt das System gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung, da gleichartige Grundstücke ungleich behandelt werden. Die wichtigste Änderung betrifft die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer. Die Grundsteuer wurde bislang auf Grundlage von Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten) berechnet. In Westdeutschland wurden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 bewertet, in Ostdeutschland nach Werten aus dem Jahr 1934.  Ab 2025 wird der veraltete Einheitswert durch den sogenannten Grundsteuerwert ersetzt. Dieser basiert auf aktuellen Bodenrichtwerten sowie zusätzlichen Faktoren, wie z. B. der Art der Nutzung und der Fläche des Grundstücks.

Das Finanzamt legt den Grundsteuermessbetrag fest, indem es den Grundsteuerwert mit einem einheitlichen Faktor, der bundeseinheitlichen Steuermesszahl, multipliziert. Über den festgelegten Grundsteuermessbetrag erhalten Sie von Ihrem Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid.

Der festgelegte Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt dient als Berechnungsgrundlage für die Gemeinden, die dann ihren individuellen Hebesatz anwenden, um die finale Steuerlast zu bestimmen. Da der Grundsteuermessbetrag durch das zuständige Finanzamt festgesetzt wird, ist dieser auch für die Gemeinden verbindlich. Rückfragen oder Rechtsmittel zu oder gegen den Grundsteuermessbetrag sind demnach ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten.

Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt, wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert. 

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleich bleibt. Denn wenn die Neubewertung ergeben hat, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt entsprechend die zu zahlende Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.

Bei allen Fragen zu Ihrem Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Bei Fragen zu der zu zahlenden Grundsteuer, wenden Sie sich bitte an die im Grundsteuerbescheid genannte Ansprechperson.

Das Finanzamt erreichen Sie unter folgender Anschrift:

Finanzamt Neuss
Hammfelddamm 9
41460 Neuss
Telefon: 02131 / 66 56 – 19 59

Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie unter www.grundsteuer.nrw.de.


Allgemeines

Die Grundsteuer ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (bebauter und unbebauter Grundbesitz). Die an die Stadt Meerbusch zu zahlende Grundsteuer errechnet sich wie folgt:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

Grundsteuermessbetrag

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt.
Das Finanzamt stellt hier auch fest, wer Steuerschuldner und ab wann das Objekt zu besteuern ist.

Die Stadt Meerbusch ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden.
Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer sind daher bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat.

Das Finanzamt erreichen Sie unter folgender Anschrift

Finanzamt Neuss
Hammfelddamm 9
41460 Neuss
Telefon: 02131 / 66 56-0
Telefax: 0800 / 100 926 751 22

Hebesatz

Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Meerbusch für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt.
Er beträgt:

  • für die Grundsteuer A 513 v.H. (seit 2025)
  • für die Grundsteuer B 425 v.H. (seit 2025)

Adresse

Service Finanzen
Hochstraße 1
40670 Meerbusch

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag und Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
(Dienstag- und Donnerstagnachmittag keine Sprechzeit)

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