KINDERTAGESPFLEGE
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte, familienähnliche Betreuungsform im familiären Umfeld, bei der die Bedürfnisse der einzelnen Kinder individuell berücksichtigt werden können. Sie ist hinsichtlich der qualitativen Voraussetzungen mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung vergleichbar. Die Kindertagespflege wird vor allem für Kinder unter drei Jahren gerne in Anspruch genommen.
Individuelle Förderung, familiäre Anbindung und zeitliche Flexibilität sind die Aspekte, warum viele Eltern sich für diese Form der Betreuung entscheiden. Die Betreuung in einer Kindertagespflegestelle ermöglicht soziales Lernen in einer kleinen Gruppe von maximal fünf Kindern. Die Kinder, die beispielsweise mehrere Stunden am Tag dort betreut werden, haben immer dieselbe Bezugsperson, was sich vor allem auf Kinder unter drei Jahren positiv auswirkt.
Die Kindertagespflege stellt nach dem Rechtsanspruch auf Betreuung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr ein gleichwertiges Angebot zur Kindertageseinrichtung dar. Auch hinsichtlich der für die Eltern entstehenden Kosten ist die Kindertagespflege gleichgestellt. Die Beiträge für die Kindertagespflege sind analog zu den Beiträgen in der Kindertageseinrichtung für Kinder unter drei Jahren zu sehen.
Häufig gestellte Fragen bezüglich Kindertagespflege
Die Kindertagespflege als eine familiäre Form der Kinderbetreuung ist seit vielen Jahren eine bewährte und anerkannte Betreuungsform für Kinder, um die elterliche Betreuung zu ergänzen. Sie orientiert sich am Wohl des Kindes; jedes Kind soll individuell gefördert werden.
Kindertagespflege bezeichnet die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bei einer Kindertagespflegeperson. Diese Betreuung findet entweder im eigenen Haushalt, in eigens für die Kindertagespflege angemieteten Räumlichkeiten oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten statt.
Aufgrund der flexiblen Betreuungszeiten trägt die Kindertagespflege dazu bei, dass Eltern sowie alleinerziehende Elternteile Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
In der Kindertagespflege werden hauptsächlich Kinder von null bis drei Jahren betreut. Es ist jedoch auch möglich, ältere Kinder, wie zum Beispiel Kinder im Vorschulalter oder Schulkinder bis 14 Jahren am Nachmittag in der Kindertagespflege zu betreuen, wenn Kindertagespflegepersonen hierfür freie Betreuungsplätze anbieten.
Eltern benötigen Sicherheit, dass die Kindertagespflegepersonen geeignet sind, Kinder zu betreuen. Daher sind Kindertagespflegepersonen, die ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes der Eltern (bzw. der Personensorgeberechtigten) länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen wollen, verpflichtet, eine Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII beim Jugendamt Meerbusch zu beantragen und einzuholen. Die Erlaubnis ist zunächst befristet auf 5 Jahre.
Von einer Kindertagespflegeperson können maximal fünf Kinder gleichzeitig bei höchstens 8 Betreuungsverhältnissen betreut werden.
Wer als Kindertagespflegeperson tätig sein möchte, sollte die Fähigkeit haben,
- auf die individuellen Bedürfnisse der ihr anvertrauten Kinder eingehen zu können und
- die Begabungen und Interessen der Kinder entsprechend ihres Alters und Entwicklungszustandes zu fördern.
- Man benötigt keine sozialpädagogische Fachausbildung, sondern eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson.
Geeignet sind Personen, die sich durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und dem Jugendamt auszeichnen.
Um die Pflegeerlaubnis als Kindertagespflegeperson in Meerbusch zu erhalten, müssen folgende Nachweise erbracht werden:
- Nachweis der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson (160 UStd. nach dem DJI-Curriculum; pädagogische Fachkräfte müssen die Grundqualifizierung nachweisen). Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine kompetenzorientierte Qualifizierung zur Kindertagespflege nach dem Qualifizierungshandbuch (QHB) für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren in NRW verfügen.
- Nachweis der Teilnahme an einem gültigen Erste-Hilfe-Kurs am Kind,
- Vorlage der aktuellen, erweiterten Führungszeugnisse gem. §30a BZRG (bei Betreuung im eigenen Haushalt auch die Führungszeugnisse aller im Haushalt gemeldeten Personen) und die unterschriebene Einwilligung zur Einsichtnahme und Datenspeicherung,
- Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Hausarztes, die aussagt, dass die Kindertagespflegeperson psychisch, physisch und gesundheitlich in der Lage ist, Kinder zu betreuen,
- Vorlage des Masernschutznachweises,
- Vorlage der Teilnahmebestätigung an einer Fortbildung zum Thema Kinderschutz,
- Vorlage eines individuellen Kinderschutzkonzepts,
- Bei einer Tätigkeit in einer Großtagespflege: Vorlage der Teilnahmebestätigung zur Infektionsschutzbelehrung,
- Vorlage des individuellen pädagogischen Konzepts der jeweiligen Kindertagespflegestelle,
- Vorlage des ausgefüllten Fragebogens zur Eignungsfeststellung,
- Vorlage des ausgefüllten Stammdatenblattes,
- Vorlage der ausgefüllten, datierten und unterschriebenen Sicherheitscheckliste für die Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflegeperson tätig sein wird.
- Bei vorheriger Tätigkeit der Kindertagespflegeperson in einer anderen Kommune Vorlage der Kopie der Pflegeerlaubnis der anderen Kommune.
Zu Beginn der Betreuung muss die Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (BGW) beantragt werden. Sie dient zur gesetzlichen Absicherung der Kindertagespflegeperson bei einem Unfall.
Soll die Betreuung außerhalb des Elternhauses der Kinder stattfinden, muss die Kindertagespflegestelle außerdem über kindgerecht ausgestattete Räumlichkeiten verfügen.
Hierbei ist zu beachten, dass vor Aufnahme der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson in einer Mietwohnung oder einem gemieteten Haus grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss. Bei einer Eigentumswohnung ist das Einverständnis der Miteigentümer erforderlich.
Erfolgt die Betreuung in Räumen, die eigens für die Kindertagespflege angemietet werden sollen, müssen entsprechende Rücksprachen mit dem städtischen Bauamt erfolgen, um zu klären, ob und in wie weit eine Nutzungsänderung beantragt werden muss.
Die Betreuung kann nur in Räumen erfolgen, die nach Baurecht als Wohnraum ausge-wiesen sind. In Räumen, die nicht als Wohnraum ausgewiesen sind, wie z.B. Kellerräumen, ist eine Betreuung untersagt. Die für die Kindertagespflege genutzten Räume müssen, unter Berücksichtigung des Alters der Kinder, kindgerecht und kindsicher eingerichtet sein sowie eine der betreuten Kinderzahl angemessene Größe haben.
Kindertagespflege kann privat oder öffentlich finanziert werden. Bei der privat finanzierten Form vereinbaren die Eltern mit den Kindertagespflegepersonen die Höhe der Betreuungskosten, den Betreuungsumfang und die Betreuungsinhalte.
Die öffentliche Förderung der Kindertagespflege nach § 23 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ist beim Jugendamt der Stadt Meerbusch zu beantragen. Die jeweilige Satzung findet man auf der Homepage der Stadt Meerbusch:
- Neufassung der Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 14. Juni 2023
- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 31. Mai 2012 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Fachberatung sowie die fachliche Begleitung im Rahmen der Kindertagespflege für Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in Meerbusch haben, übernimmt das Jugendamt Meerbusch.
Den Eltern und Kindertagespflegepersonen stehen insgesamt zwei Fachberaterinnen für die Kindertagespflege zur Verfügung. Zusätzlich betreut eine weitere Kollegin die Eltern und Kindertagespflegepersonen zum Thema wirtschaftliche Abwicklung, z. B. Elternbeiträge und laufende Geldleistung für die Kindertagespflegepersonen.
Die Fachberaterinnen im Bereich Kindertagespflege geben hierzu gerne Auskunft.
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Wirtschaftliche Abwicklung für den Bereich Kindertagespflege
Fachberaterin Kindertagespflege
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