ALLGEMEINER SOZIALER DIENST DES JUGENDAMTES

Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes unterstützt und berät Kinder, Jugendliche, Familien und junge Erwachsene.

Bei Fragen zu Erziehung/ zu familiären Problemen, zur Jugendhilfe im Strafverfahren, zur Eingliederungshilfe, zu Sorgerecht-/ Umgang bei Trennung und Scheidung wenden Sie sich gerne an den Bereitschaftsdienst. Ihr Anliegen wird aufgenommen und an die zuständige Sachbearbeiter*in weiter geleitet.

Fragen zum Kindeswohl/ zur Kindeswohlgefährdung werden umgehend im Bereitschaftsteam bearbeitet.

Unsere Themen

Wir als Jugendamt verstehen uns als Partner in Krisensituationen. Wir beraten und begleiten Sie mit dem Ziel, eigenverantwortliche Lösungen zu finden.

In Situationen, in denen Kinder gefährdet sind (wie z.B. bei Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung), müssen wir zum Schutz des Kindes eingreifen. Auch hier versuchen wir, über Beratungsarbeit die Familie zu erhalten und zu stabilisieren.

Beratung ist nach dem Sozialgesetzbuch VIII ein gesetzlicher Auftrag der Jugendämter.

  • Beratung unterstützt bei der Lösungsfindung.
  • Beratung basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.
  • Beratung ist wertfrei.
  • Beratung unterliegt selbstverständlich der Schweigepflicht.
  • Beratung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen stattfinden.

Bei finanziellen Problemen, Drogenmissbrauch, psychischen Belastungen ist eine Weitervermittlung an entsprechende Beratungsstellen möglich.

Bei höherem Unterstützungsbedarf sind auch weitere intensivere Hilfsangebote möglich.

Hilfen zur Erziehung

Wenn die Beratungsarbeit nicht ausreicht, da die erzieherische Problematik besonders schwierig und umfassend ist, haben Personensorgeberechtigte bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (§ 27 SGB VIII).

Gemeinsam wird überlegt, welcher Hilfebedarf vorliegt und welche Maßnahmen hilfreich und geeignet wären, in Form von ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten.

Hilfe für junge Volljährige

Unter Hilfen für junge Volljährige werden Betreuungsangebote für junge Erwachsene verstanden, um die Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen und eine eigenverantwortliche Lebensführung zu ermöglichen. Sie werden nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz auf eigenen Antrag des jungen Volljährigen gewährt, gemäß § 41 SGB VIII.

Eine Trennung ist für alle Beteiligten eine sehr belastende Situation, insbesondere für Kinder. Mütter und Väter haben in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ein Recht auf Beratung, wenn sie für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben (§ 17 SGB VIII).

Im Falle der Trennung/ Scheidung sollen Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden, z. B. 

  • Bei Schwierigkeiten gemeinsame Entscheidungen für die Kinder zu treffen.
  • Bei Problemen mit dem Umgangs- und  Sorgerecht nach Trennung/ Scheidung.
  • Wenn Kinder unter den Auseinandersetzungen zwischen den Eltern leiden.

Nach dem neuen Kindschaftsrecht bleiben die Eltern nach der Scheidung weiterhin Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im Falle einer Antragstellung auf Abänderung des gemeinsamen Sorgerechts oder bei Antragstellungen bezüglich des Umgangsrechts informiert das Amtsgericht das Jugendamt. Dieses versucht in einem gemeinsamen Gespräch mit den Eltern, eine einvernehmliche Regelung zu erarbeiten.

Wenn Kinder und Jugendliche straffällig werden, steht ihnen die Jugendhilfe im Strafverfahren zur Seite. Sie nimmt eine Mittlerfunktion zwischen dem Jugendgericht und dem oder der betreffenden Jugendlichen ein.

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG - Sozialgesetzbuch Achtes Buch, SGB VIII) hat jeder junge Mensch das Recht auf Unterstützung bei seiner Entwicklung und darauf, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erzogen zu werden. Die Jugend-/Eingliederungshilfe umfasst Leistungen und Angebote, die junge Menschen und Familien fördern, um Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Zudem werden Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützt.


Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist eine Unterstützung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund einer seelischen Behinderung – wie zum Beispiel einer Angststörung, Depression, Psychose, Autismus oder ADHS – in ihrer Entwicklung oder ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erheblich eingeschränkt sind. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, die gesellschaftliche Teilhabe zu fördern und den betroffenen Personen eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.


Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe

Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht, wenn nach individueller Prüfung folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Es liegt eine (drohende) seelische Behinderung vor
  • Die Behinderung führt zu erheblichen Einschränkungen in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder in der Entwicklung.
  • Die Eingliederungshilfe ist erforderlich, um einer (drohenden) Behinderung vorzubeugen oder ihre Auswirkungen zu mildern.
     

Unterschiede zwischen seelischer Beeinträchtigung und seelischer Behinderung

Eine seelische Beeinträchtigung (Diagnose) führt nicht zwangsläufig zu einer seelischen Behinderung:

  • Seelische Beeinträchtigung bezeichnet eine psychische Störung (wie z.B. Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS), die das Leben vorübergehend oder weniger gravierend beeinträchtigt, jedoch nicht dauerhaft einschränkt.
  • Seelische Behinderung ist eine schwerwiegende, langfristige Einschränkung der Entwicklung oder gesellschaftlichen Teilhabe, die oft eine umfassende Unterstützung erfordert.
     

Verfahrensablauf

Eltern stellen für ihr minderjähriges Kind einen formlosen Antrag auf Kostenübernahme, zum Beispiel für eine Integrationsassistenz oder eine Autismustherapie. Jugendliche ab 15 Jahren können den Antrag auch selbst stellen. Im Anschluss wird die Antragsvoraussetzung durch ein ärztliches Gutachten, etwa eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychotherapie, geklärt. Dabei werden auch Eltern, Schulen und gegebenenfalls das Schulamt oder die Bezirksregierung einbezogen, um den Antrag zu bearbeiten und eine geeignete Hilfemaßnahme zu bestimmen.


Die Mitarbeitenden des Jugendamtes bieten eine persönliche Beratung, um den Anspruch im Einzelfall zu prüfen.

Kontaktaufnahme:

eingliederungshilfe(at)meerbusch.de

Für eine persönliche Beratung kann ein Termin vereinbart werden.
 

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Eltern haben das Recht und die Pflicht der Pflege und Erziehung der Kinder.
Das Jugendamt soll Eltern beraten und geeignete Hilfen anbieten, um die Situation für die Kinder zu verbessern.
Der Begriff Kindeswohl umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen, insbesondere das Recht auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Zu den Grundbedürfnissen gehören:

  • Versorgung
  • Schutz
  • Bindung
  • altersgemäße Förderung

Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Somit ist immer die individuelle Situation eines Kindes oder Jugendlichen zu prüfen und im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eine Risikoeinschätzung vorzunehmen.
Der Begriff Kindeswohlgefährdung beinhaltet folgende Formen:

  • Körperliche Gewalt 
  • Seelische Gewalt oder psychische Gewalt 
  • Häusliche Gewalt 
  • Vernachlässigung
  • Mit sexuellem Missbrauch 

Die Regelungen zum Kinderschutz haben folgende rechtlichen Grundlagen:

  • § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
  • § 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
  • § 4 KKG
  • § 1666 BGB

Kinderschutz kann nur gelingen, wenn sie als gemeinsame Aufgabe begriffen wird und alle Beteiligten in abgestimmter Form zusammen arbeiten.

  • Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, haben Anspruch auf eine Beratung und Begleitung, wenn sie Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrnehmen. (Siehe Fachberatung Kinderschutz)
  • Wenn Kinder und Jugendliche Not haben, können sie sich an das Jugendamt wenden.
  • Bürger können sich bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt wenden. 

Im Falle einer Kindeswohlgefährdung wenden Sie sich bitte an den Bereitschaftsdienst des Allgemeinen Sozialen Dienstes unter der Telefonnummer: 02159 - 916 528. Erreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes: Montags bis donnerstags 8:00 Uhr – 16:00 Uhr, freitags 8:00 Uhr – 13:00 Uhr. Außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung wenden Sie sich bitte an die Pädagogische Ambulanz unter der Telefonnummer: 02131 - 511 744.

Weitere Informationen zur Fachberatung im Kinderschutz können Sie dem folgenden Link entnehmen: 

Fachberatung Kinderschutz

Adresse

Jugendamt der Stadt Meerbusch

Allgemeiner Sozialer Dienst

Bommershöfer Weg 2 - 8
40670 Meerbusch

Kontakt

Bereitschaftsdienst - Allgemeiner Sozialer Dienst
(auch bei Kindeswohlgefährdungen)

02159 - 916 528

Erreichbarkeit der Rufbereitschaft:

Montags - Donnerstags: 8:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitags: 8:00 Uhr – 13:00 Uhr.

Außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung wenden Sie sich bitte an die Pädagogische Ambulanz unter der Telefonnummer: 02131 - 511 744.