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Kindeswohlgefährdung

Handabdrücke aus Farbe

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Eltern haben das Recht und die Pflicht der Pflege und Erziehung der Kinder.
Das Jugendamt soll Eltern beraten und geeignete Hilfen anbieten, um die Situation für die Kinder zu verbessern.

Der Begriff Kindeswohl umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen, insbesondere das Recht auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Zu den Grundbedürfnissen gehören:

  • Versorgung
  • Schutz
  • Bindung
  • altersgemäße Förderung

Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Somit ist immer die individuelle Situation eines Kindes oder Jugendlichen zu prüfen und im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eine Risikoeinschätzung vorzunehmen.
Der Begriff Kindeswohlgefährdung beinhaltet folgende Formen:

  • Körperliche Gewalt umfasst alle Handlungen, bei denen dem Kind direkt (z.B. Schlagen, Würgen)oder mittels Gegenständen (z.B. Stöcken, Zigaretten, heißem Wasser, Waffen) Gewalt angetan wird.
  • Seelische Gewalt oder psychische Gewalt bezeichnet alle Handlungen, bei denen das Kind an seiner Seele und / oder in seiner geistig-seelischen Entwicklung Schaden nimmt (z.B. Ablehnung, Überfordern, Geringschätzen, Ängstigen, Terrorisieren, Isolieren).
  • Häusliche Gewalt betrifft die direkte / indirekte Beteiligung von Kindern / Jugendlichen.
  • Vernachlässigung ist die dauerhafte oder wiederholte Unterlassung der körperlichen und seelischen Versorgung des Kindes. Die körperliche Versorgung des Kindes umfasst die Befriedigung der Grundbedürfnisse Nahrung, Bekleidung, Unterkunft und Sicherheit; die seelische Versorgung umfasst den emotionalen Austausch, die allgemeine Anregung in Bezug auf Sprache und Bewegung, die hinreichende Beaufsichtigung und Erziehung sowie die Gesundheitsfürsorge des Kindes.
  • Mit sexuellem Missbrauch sind sexuelle Handlungen mit Körperkontakt sowie das Zugänglichmachen von pornographischen Material oder das Herstellen von pornographischen Filmen und Exhibitionismus durch eine ältere jugendliche oder erwachsene Person bezeichnet.

Die Regelungen zum Kinderschutz haben folgende rechtlichen Grundlagen:
§ 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz
von Kindern und Jugendlichen
§ 4 KKG
§ 1666 BGB

Kinderschutz kann nur gelingen, wenn sie als gemeinsame Aufgabe begriffen wird und alle Beteiligten in abgestimmter Form zusammen arbeiten.

  • Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, haben Anspruch auf eine Beratung und Begleitung, wenn sie Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrnehmen.
  • Wenn Kinder und Jugendliche Not haben, können sie sich an das Jugendamt wenden.
  • Bürger können sich bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt wenden. (Siehe Download)

 

Bereitschaftsdienst 02159-916 528

 

Mitteilungsbogen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.