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Fachberatung Kinderschutz

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Das SGB VIII setzt grundsätzlich auf Freiwilligkeit und Mitwirkung von Eltern bei möglichen Unterstützungsmaßnahmen. Allerdings ist durch § 8a SGB VIII -Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung-  geregelt, dass die Jugendhilfe für den Kinderschutz zuständig ist, indem sie das Recht von Kindern auf Schutz vor Misshandlung und Vernachlässigung umsetzt.

Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden in ihrer Tätigkeit manchmal mit Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung für das geistige, körperliche und seelische Wohl konfrontiert. Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kann im Einzelfall schwierig und komplex sein. Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben Anspruch auf eine Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“. Die Grundlage dazu ist im Bundeskinderschutzgesetz (BuKiSchuG) im Rahmen des § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) gegeben.

Die Fachberatung Kinderschutz gehört zum Aufgabengebiet des Fachbereiches Soziale Hilfen und Jugend der Stadt Meerbusch und soll dazu beitragen, den Schutz für Kinder und Jugendliche besser zu gewährleisten. Die Unterstützung zielt darauf, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung frühzeitig erkannt werden und Kindern, Jugendlichen und Eltern frühzeitig Hilfen angeboten werden. Zu diesem Zweck werden die Daten der Familie in anonymisierter Form übermittelt.

Wenn der Schutz des Kindes durch unterstützende Maßnahmen nicht wieder hergestellt werden kann, erhält das Jugendamt eine Meldung über eine Kindeswohlgefährdung.

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