Inhalt

Allgemeines

Alle Hunde in Meerbusch, die nicht ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden, sind zu versteuern.
Die Steuerpflicht des Hundehalters/der Hundehalterin beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Jeder Hundehalter / jede Hundehalterin hat den Hund - unabhängig vom Zweck der Haltung - innerhalb von zwei Wochen schriftlich an- bzw. abzumelden. Sie können dazu unsere Formulare Anmeldung und Abmeldung benutzen.

An- und Abmeldungen können auch vorgenommen werden beim Service Finanzen und allen Bürgerbüros der Stadt Meerbusch.

Bitte beachten Sie, dass Sie Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen ("große Hunde") außerdem beim Ordnungsamt anmelden müssen. Die Haltung von gefährlichen Hunden und von Hunden bestimmter Rassen muss darüber hinaus vom Ordnungsamt genehmigt werden. Für weitere Informationen hierzu folgen Sie dem unten angegebenen Link.

Hundesteuerbescheid

Die Hundesteuer wird durch einen Abgabenbescheid für das laufende Jahr festgesetzt.

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 96,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 125,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 150,00 € je Hund.

Abweichend hiervon beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen, wenn
a) nur ein Hund gehalten wird 600,00 €
b) zwei und mehr solcher Hunde gehalten werden 900,00 € je Hund.

Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz folgende Rassen:
a) Nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pittbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

b) Nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

In bestimmten Fällen sieht die Hundesteuersatzung Steuerbefreiungen und -ermäßigungen vor, dies gilt jedoch nicht für das Halten gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen.

Soweit für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz für normale Hunde erfolgen.

Der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung ist durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung kann auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.

Hundesteuerbescheid ohne Dauerwirkung

Mit Urteil vom 08.06.2010 (Az.: 14 A 3020/08) hat das OVG Münster entschieden, dass Kommunen nicht berechtigt sind, die Hundesteuer im Wege eines sog. Dauerbescheids festzusetzen.

Sie erhalten daher ab sofort, entgegen der bisherigen Praxis, auch in den folgenden Jahren jeweils zum Jahresanfang einen Hundesteuerbescheid, auch wenn sich in der Hundehaltung nichts geändert hat.

Hundesteuermarken

Die Stadt Meerbusch verzichtet auf die Ausgabe von Hundesteuermarken. Bewahren Sie infolgedessen Ihren Hundesteuerbescheid gut auf, denn er ist im Bedarfsfall Ihr Nachweis, dass die Hundehaltung auch ordnungsgemäß beim Service Finanzen der Stadt Meerbusch registriert ist.

Fälligkeit

Die von Ihnen zu zahlende Hundesteuer wird nur noch einmal im Jahr fällig, und zwar zum 01. Juli eines jeden Jahres. Diese Zahlungsweise bringt sowohl Ihnen als auch der Stadt Vorteile, denn Sie sparen Buchungsgebühren bei Ihrem Geldinstitut und die Stadt spart Kosten bei der Verwaltung und Einziehung der Steuer.

Sollten sich im Laufe eines Jahres Änderungen in der Hundehaltung ergeben, so beachten Sie bitte die im Änderungsbescheid ausgewiesenen Sonderfälligkeiten bei An-/Abmeldungen etc.

Wenn Sie der Stadtkasse Meerbusch eine Einzugsermächtigung erteilen, wird sie die Hundesteuer zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto abbuchen, ohne dass Sie etwas veranlassen müssen.

Adresse

Service Finanzen
Hochstraße 1
40670 Meerbusch

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag und Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
(Dienstag- und Donnerstagnachmittag keine Sprechzeit)

Ansprechpartner

Flade, Rainer
Tel.: 02159 - 916 402 Fax: 02159 - 916 39 402 E-Mail: rainer.flade@meerbusch.de
Hilf, Markus
Tel.: 02159 - 916 439 Fax: 02159 - 916 39 439 E-Mail: markus.hilf@meerbusch.de


Weiterführende Links