Abbruch
Beschreibung:
Abbruch von Gebäuden
Der Abbruch von baulichen Anlagen ist in der Regel genehmigungspflichtig. Die Arbeiten dürfen nicht in Sebst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
Genehmigungsfrei ist nur der Abbruch von Gebäuden bis zu 300 Kubikmeter Rauminhalt, von Mauern und Einfriedungen, von Schwimmbecken, von Stellplätzen und ähnlichen untergeordneten baulichen Anlagen oder Gebäuden.
Gebühren:
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ermittelt
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